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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.05.1999
Aktenzeichen: 2 StR 176/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 176/99

vom

19. Mai 1999

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. November 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision hat Erfolg. Das Landgericht hat einen Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, weil die zugehörige Beweiswürdigung lückenhaft ist.

Der Angeklagte war gegen seinen Vater aufgebracht, weil seine Eltern nicht zur Taufe seiner Tochter gekommen waren und er gehört hatte, der Vater verbreite Gerüchte über die Frau des Angeklagten. Der Angeklagte wollte seinen Vater zur Rechenschaft ziehen. Erheblich alkoholisiert (maximale Blutalkoholkonzentration 2,57 %o) versuchte er in einer Gastwirtschaft, mit einem Barhocker nach seinem Vater zu schlagen, der hinter einem Tresen stand. Dabei rief er: "Wer behauptet hier, daß meine Frau fremdgeht?" Der Angeklagte verfehlte sein Ziel, ließ den Hocker los und stürzte sich nun mit bloßen Händen auf seinen Vater. Dieser konnte den Angeklagten niederringen und bis zum Eintreffen der Polizei festhalten (UA S. 7).

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, der Angeklagte habe bei dem Angriff auf seinen Vater mit Tötungsvorsatz gehandelt, allein auf sein Verhalten und seine Äußerungen bei und nach der Festnahme gestützt. Danach äußerte der Angeklagte unmittelbar nach seiner Festnahme Todesdrohungen gegen seinen Vater und versuchte, sich erneut auf ihn zu stürzen. Auch auf der Fahrt zur Dienststelle drohte er mehrfach, seine Eltern umzubringen (UA S. 8, 10/11).

Grundsätzlich ist es zwar rechtlich möglich, daß die Strafkammer ihre Überzeugung vom Tötungsvorsatz des Angeklagten aus seinem Nachtatverhalten herleitet und auf dessen Äußerungen bei und nach der Festnahme stützt. Da es sich um spontane Äußerungen handelte, liegt es nicht fern, daß sie die subjektive Seite des Tatgeschehens zutreffend widerspiegeln. Die dahingehende Beweiswürdigung ist allerdings nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch alle die Umstände einbezieht, die diese Folgerung in Frage stellen können. Dem Urteil läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß sich die Strafkammer auch mit der hier naheliegenden Frage auseinandergesetzt hat, ob der Angeklagte nicht erst durch ein Zusammenwirken seiner alkoholbedingten Enthemmung, seiner Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Vaters, der Wut über das Unterliegen bei der körperlichen Auseinandesetzung und der daraus folgenden Festnahme zu seinen Todesdrohungen veranlaßt wurde, ohne daß diese Äußerungen einem tatsächlich vorhandenen Tötungswillen bereits im Zeitpunkt des vorausgegangenen tätlichen Angriffs gegen den Vater entsprachen. Zu bedenken ist ferner, daß sich der Zorn des Angeklagten im Laufe des Tattages erst allmählich steigerte, wie sich daraus ergibt, daß ihn seine Ehefrau zunächst noch davon abhalten konnte, seinen Vater aufzusuchen und zur Rede zu stellen. Zudem nahm der Angeklagte keine Waffen mit, als er seinen Vater aufsuchte, und auch der Verlauf der eigentlichen Auseinandersetzung läßt kein Vorgehen erkennen, das über einen Verletzungsvorsatz hinaus auf einen Tötungsvorsatz schließen lassen könnte. Es ist deshalb zu besorgen, daß der Tatrichter nicht alle für die Annahme eines direkten Tötungsvorsatzes erheblichen Umstände in seine Beurteilung einbezogen hat.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Schuldspruch muß insgesamt aufgehoben werden, weil der vom Landgericht angenommene Totschlagsversuch und der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte tateinheitlich verwirklicht wurden.

Ende der Entscheidung

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