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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2006
Aktenzeichen: 2 StR 177/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 265
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 177/06

vom 9. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2005 im Schuldspruch hinsichtlich der Tat 4 dahin geändert, dass

a) der Angeklagte C. insoweit der versuchten Nötigung;

b) der Angeklagte B. insoweit der versuchten Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Verurteilungen wegen vollendeter Nötigung im Fall 4 halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten nach dem gescheiterten Versuch eines Wohnungseinbruchs im Fall 3 beim Verlassen des Grundstücks von einem Nachbarn beobachtet, zur Rede gestellt und verfolgt worden. Entsprechend gemeinschaftlichem Tatplan trat der Angeklagte B. auf den Geschädigten zu, um ihn durch Gewalt oder Drohungen zur Aufgabe der Verfolgung zu veranlassen.

Er besprühte den Geschädigten mit Reizgas, von dessen Vorhandensein der Angeklagte C. nach den Feststellungen des Landgerichts keine Kenntnis hatte. Der Geschädigte gab jedoch die Verfolgung nicht auf, sondern folgte den Tätern weiter bis zum Fluchtfahrzeug und benachrichtigte die Polizei.

Damit war der Tatbestand einer gemeinschaftlichen Nötigung nicht vollendet, sondern nur versucht, denn der erstrebte Erfolg der Nötigungshandlung blieb gerade aus.

Der Senat konnte auf die Sachrüge den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da die Angeklagten sich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten B. wegen gefährlicher Körperverletzung wird von dem Rechtsfehler nicht berührt.

Im Übrigen sind die Schuldsprüche rechtsfehlerfrei. Die vom Angeklagten C. erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt ausgeführten Gründen unbegründet. Auch die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt weitere Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht.

Die Strafaussprüche werden durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, dass die für die Tat 4 verhängten Einzelstrafen von drei Monaten (C. ) bzw. sechs Monaten (B. ) sowie die Gesamtstrafen bei zutreffender Annahme nur versuchter Nötigung milder ausgefallen wären; das Beruhen der erkannten Strafen auf dem Rechtsfehler kann daher ausgeschlossen werden.



Ende der Entscheidung

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