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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: 2 StR 177/09
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 23 Abs. 2 | |
StGB § 49 Abs. 1 | |
StGB § 250 Abs. 2 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. Mai 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass sich die Urteilsgründe zur Feststellung des (jeweiligen) Vorsatzes der Körperverletzungen nicht ausdrücklich verhalten, ist hier im Ergebnis unschädlich, da der zumindest bedingte Vorsatz dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei entnommen werden kann.
Dass das Landgericht rechtsfehlerhaft den schweren Raub zum Nachteil der Geschädigten S. nur für versucht gehalten und den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Der Angeklagte ist auch dadurch nicht beschwert, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft die weitere Gewaltandrohung gegen die Geschädigte S. sowie die Gewaltanwendung gegen den Geschädigten G. nicht als selbständige Taten des schweren räuberischen Diebstahls abgeurteilt hat.
Ebenfalls nicht beschwert ist der Angeklagte durch den Umstand, dass die Gewaltausübung gegen den Zeugen K. zur Sicherung der Beute und die Verletzung dieses Zeugen mittels eines gefährlichen Werkzeugs weder unter dem Gesichtspunkt eines schweren räuberischen Diebstahls noch unter dem einer (weiteren) gefährlichen Körperverletzung gewürdigt worden, sondern im Urteil gänzlich unberücksichtigt geblieben ist.
Schließlich fehlt auch eine Beschwer des Angeklagten, soweit eine Verurteilung wegen Bedrohung des Geschädigten G. unterblieben ist.
Der Angeklagte ist daher durch die auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen insgesamt rechtsfehlerhafte Würdigung nicht beschwert.
Ende der Entscheidung
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