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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2002
Aktenzeichen: 2 StR 179/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 341 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2002 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Koblenz vom 13. Februar 2002 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Mit Beschluß vom 13. Februar 2002 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 20. November 2001 wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO). Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Antrag ist unzulässig, weil der Angeklagte die gesetzliche Antragsfrist versäumt hat. Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen (§ 346 Abs. 2 StPO). Dieser Antrag muß innerhalb der Frist bei dem Gericht eingehen, dessen Entscheidung angefochten wird. Hierauf war der Angeklagte in der dem Verwerfungsbeschluß beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen worden. Der Beschluß wurde dem Angeklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19. Februar 2002 zugestellt. Die Antragsfrist endete daher mit dem 26. Februar 2002. Seinen Antrag vom 24. Februar 2002 richtete der Angeklagte jedoch trotz der ihm erteilten Belehrung an die unzuständige Staatsanwaltschaft Koblenz, wo er am 26. Februar 2002 einging. Erst am Folgetag und somit nach Ablauf der Wochenfrist ging der Antrag bei dem zuständigen Landgericht Koblenz ein.
Im übrigen wäre der Antrag des Angeklagten auch unbegründet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil vom 20. November 2001 zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte das Rechtsmittel nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt hat. Die Einlegungsfrist begann mit der Verkündung des angefochtenen Urteils am 20. November 2001 und endete mit dem 27. November 2001. Innerhalb dieser Frist ging eine Revisionserklärung nicht ein.
Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und der Antragsfrist sind nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
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