Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2004
Aktenzeichen: 2 StR 18/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 18/04

vom

16. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 2. Oktober 2003 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Revisionen waren als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Der Senat hat - abweichend von der Auffassung des Generalbundesanwalts - allerdings keinen Zweifel daran, daß zu Lasten der Angeklagten auch der Folgeschaden berücksichtigt wurde (UA S. 33). Als von den Angeklagten verschuldete Tatfolge durfte dieser jedoch ohne Rechtsfehler strafschärfend gewertet werden.

Die Verfahrensrügen, zu denen der Generalbundesanwalt nach seiner Rechtsansicht keine Stellung zu nehmen brauchte, sind nach Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Ende der Entscheidung

Zurück