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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2004
Aktenzeichen: 2 StR 18/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 2. Oktober 2003 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revisionen waren als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Der Senat hat - abweichend von der Auffassung des Generalbundesanwalts - allerdings keinen Zweifel daran, daß zu Lasten der Angeklagten auch der Folgeschaden berücksichtigt wurde (UA S. 33). Als von den Angeklagten verschuldete Tatfolge durfte dieser jedoch ohne Rechtsfehler strafschärfend gewertet werden.
Die Verfahrensrügen, zu denen der Generalbundesanwalt nach seiner Rechtsansicht keine Stellung zu nehmen brauchte, sind nach Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Ende der Entscheidung
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