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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2003
Aktenzeichen: 2 StR 180/03
Rechtsgebiete: StPO, ZPO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Nebenklägers N. vom 25. Juni 2003 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe:
Dem Nebenkläger war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe kommt hier zwar nach § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO in Betracht. Der Antrag enthält jedoch nicht die nach § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.
Ende der Entscheidung
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