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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.05.2004
Aktenzeichen: 2 StR 180/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 273 Abs. 3 | |
StPO § 274 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 17. Februar 2004 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der ausgeführt hat:
"Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils auf die Einlegung eines Rechtsmittels wirksam verzichtet haben. Die protokollierte Rechtsmittelverzichtserklärung wurde dem Angeklagten vorgelesen, durch den anwesenden Dolmetscher in die bulgarische Sprache übertragen und sodann vom Angeklagten gemäß § 273 Abs. 3 StPO genehmigt (Sachakte Bd. II Bl. 355 Rückseite); sie nimmt daher an der Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO teil. Daß der Angeklagte offenbar seine Meinung geändert hat und nunmehr auf die Durchführung der Revision Wert legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht als Prozeßhandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHR § 302 Abs. 1 Satz 1, Rechtsmittelverzicht). Gründe, die hier ein Abweichen von dieser Regel ausnahmsweise gebieten könnten, sind weder dargetan, noch ersichtlich.
Auf die Frage, ob das Rechtsmittel auch deshalb unzulässig wäre, weil der Revisionseinlegungsschriftsatz vom 23. Februar 2004 nicht unterzeichnet wurde (vgl. Sachakte Bd. II, Bl. 364), kommt es deshalb nicht mehr an."
Ende der Entscheidung
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