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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2006
Aktenzeichen: 2 StR 181/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. März 2005 wegen "Betruges in 41 Fällen, wobei es in 7 Fällen beim Versuch blieb, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und davon wiederum in drei Fällen in Tateinheit mit Kreditkartenmissbrauch" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen worden.
Diesen Schuld- und Strafausspruch hat der Senat mit Beschluss vom 7. September 2005 bestätigt, das Urteil auf die Revision des Angeklagten jedoch aufgehoben, soweit von der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Mit Urteil vom 13. Januar 2006 hat das Landgericht davon abgesehen, den Angeklagten unterzubringen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Das Landgericht hatte in der neuen Hauptverhandlung ausschließlich darüber zu befinden, ob der Angeklagte nach § 64 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert (BGHSt 28, 327, 330 ff.; BGHR StGB § 64 Ablehnung 1). Eine Beschwer ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGHSt 16, 374, 376).
Ende der Entscheidung
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