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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.09.2003
Aktenzeichen: 2 StR 182/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 64 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. September 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
bzgl. d. Angekl. zu 1.: wegen Totschlags bzgl. d. Angekl. zu 2. und 3.: wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. September 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Dezember 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Gründe:
Zwar hat der Tatrichter beim Angeklagten S. bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1 ff.) einen unzutreffenden Maßstab angelegt. Aus dem Sachzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß für den Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht.
Die Angeklagten S. und I. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es wird davon abgesehen, der Angeklagten W. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Ende der Entscheidung
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