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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: 2 StR 183/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 21 | |
StGB § 23 Abs. 2 | |
StGB § 49 Abs. 1 | |
StGB § 66 Abs. 3 Satz 1 | |
StGB § 66 a Abs. 1 | |
StGB § 250 Abs. 2 | |
StGB § 250 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 4. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Detter, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Juli 2003 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben:
1. im Einzelstrafausspruch Fall II. 4.
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe
3. soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Zum Schuldspruch bedarf lediglich die Frage einer Erörterung, ob die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis hinsichtlich der versuchten schweren räuberischen Erpressung und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zutreffend beurteilt hat (Nr. 4 und Nr. 5 der Urteilsgründe).
Das Landgericht hat zu diesen Tatvorwürfen festgestellt, daß der Angeklagte am Tattag zusammen mit dem gesondert verfolgten L. die Geschädigte K. aufsuchte. Beide hatten kein Geld und hofften von K. - wie schon gelegentlich vorher -, Heroin auf Kommission zu erhalten. Da sich K. weigerte, kam es zunächst zwischen ihr und L. zu einem heftigen Streit. Als die Geschädigte schließlich dem L., nicht aber dem Angeklagten etwas Heroin gab, geriet der Angeklagte in große Erregung. Er bedrohte K. zunächst mit einem Brotmesser und verlangte erneut Heroin. Als ihm das Brotmesser entwunden worden war, ergriff er ein Kartoffelmesser. K. gelang es, in das Treppenhaus zu fliehen. Der Angeklagte folgte ihr und bedrohte sie weiter, wurde dort aber alsbald von der zwischenzeitlich alarmierten Polizei festgenommen und mit Handschellen fixiert. Der Angeklagte, der das Kartoffelmesser zwischenzeitlich in seine Jacke gesteckt hatte, wehrte sich, beschimpfte die Beamten, trat nach ihnen und versuchte, sich ihrem Griff zu entwinden. Als er schließlich gefesselt in den Bully verbracht worden war, begann er dort zu randalieren, trat und verletzte den Polizeibeamten, der ihn auf dem Boden fixieren wollte, und versuchte, diesen zu beißen.
Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten zutreffend als versuchte schwere räuberische Erpressung und als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gewertet. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist auch die Annahme des Landgerichts, es habe sich um zwei rechtlich selbständige Taten gehandelt und sei deshalb von Tatmehrheit auszugehen, nicht zu beanstanden.
Die Annahme von Tateinheit kommt (unter anderem) in Betracht, wenn die tatbestandlichen, mehrere Strafgesetze verletzenden Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind. Dabei ist in der Rechtsprechung allerdings anerkannt, daß eine nach der Vollendung der Tat liegende Handlung, die der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht des Täters dient und zugleich ein weiteres Strafgesetz verletzt, Ausführungshandlung beider Delikte ist und Tateinheit begründen kann (BGHSt 26, 24, 27; BGHR StGB § 113 Konkurrenzen1 und 2).
Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Der Versuch der schweren räuberischen Erpressung war mit der Flucht der Geschädigten und dem Eintreffen der Polizei fehlgeschlagen. Beute hatte der Angeklagte nicht erlangt, das Messer hatte er weggesteckt. Damit war die gegen die Geschädigte K. gerichtete Tat beendet und eine Zäsur für die weiteren Handlungen des Angeklagten eingetreten. Die von ihm gegen die Polizeibeamten eingesetzte Gewalt diente nicht der Beutesicherung - wie in den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen - oder gar der Fortsetzung des Erpressungsversuchs. Der Angeklagte wollte sich vielmehr seiner Festnahme entziehen. Eine nach Vollendung der Tat gegen K. liegende teilidentische Ausführungshandlung der versuchten schweren räuberischen Erpressung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte liegt danach nicht vor.
2. Hingegen hält der Einzelstrafausspruch zu Fall II. 4 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monten dem Strafrahmen für minder schwere Fälle nach § 250 Abs. 3 StGB - ein Jahr bis zehn Jahre - entnommen. Eine erneute oder mehrmalige Milderung gemäß §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt, weil ohne die beiden vertypten Milderungsgründe ein minder schwerer Fall nicht hätte angenommen werden können. Dabei hat es nicht erörtert, daß die zweifache Milderung des Regelstrafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB gemäß §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB einen von sechs Monaten bis zu acht Jahren fünf Monaten Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen eröffnet, der mithin günstiger als der des minder schweren Falles ist. Trotz der an sich maßvollen Strafe kann der Senat nicht ausschließen, daß die Wahl des doppelt gemilderten Regelstrafrahmens sich auch günstig auf die Strafbemessung im engeren Sinne ausgewirkt hätte, zumal das Landgericht die Strafe dem unteren Bereich des angewandten Strafrahmens entnommen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 43).
3. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall II. 4 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Da diese Einzelstrafe die Anlaßtat im Sinne von § 66 a Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB betrifft, kann auch der Ausspruch über den Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben.
Ende der Entscheidung
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