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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2006
Aktenzeichen: 2 StR 183/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 | |
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 20. Dezember 2005 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III. 107. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 103 Fällen, davon in einem Fall des versuchten Betrugs, sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in vier Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten durch das vorbezeichnete Urteil in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 15. Februar 2006 wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 95 Fällen, davon in einem Fall des Versuchs, des Betrugs in neun Fällen sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in vier Fällen für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus weiteren Entscheidungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten und einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, die die Verurteilung wegen (gewerbsmäßigen) Betrugs in den Fällen 102 und 107 beanstandet.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall III. 107. der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Dabei hat er die Kennzeichnung von (nunmehr) 94 Betrugstaten als gewerbsmäßig gestrichen, da das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. § 260 Rdn. 25).
In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall III. 107. der Urteilsgründe wird die Einzelstrafe im Fall 102 und die - allein betroffene - zweite Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die Verfahrensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von einem Jahr entfallen. Angesichts der weiteren nicht angefochtenen Einsatzstrafe von einem Jahr vier Monaten, den verbleibenden weiteren sechs Einzelstrafen von jeweils einem Jahr zwei Monaten, einer Einzelstrafe von einem Jahr einem Monat, zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und 88 Einzelstrafen unter einem Jahr und einer einbezogenen Strafe von drei Monaten, die der zweiten Gesamtstrafe von zwei Jahren neun Monaten zugrunde liegen, kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter ohne die weggefallene Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.
Ende der Entscheidung
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