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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.06.2005
Aktenzeichen: 2 StR 186/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 186/05

vom 1. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 5. Dezember 2003 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und daneben Verfalls- und Einziehungsanordnungen getroffen. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten führte durch Beschluß des Senats vom 7. April 2004 zur Zurückverweisung der Sache allein zu der Frage, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden muß. Das Landgericht hat durch Urteil vom 31. Januar 2005 entschieden, daß eine Unterbringung nicht angeordnet wird. Die hiergegen eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil der Angeklagte durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist (BGHSt 38, 4, 7).

Ende der Entscheidung

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