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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2006
Aktenzeichen: 2 StR 186/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 27 Abs. 2
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 27 Abs. 2
StGB § 74
BtMG § 29 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 186/06

vom 9. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2005 mit den zugehörigen Feststellungen, soweit es sie betrifft, aufgehoben

a) im Strafausspruch

b) im Ausspruch über die Einziehungsanordnung hinsichtlich des Kraftfahrzeugs Chrysler Jeep, amtliches Kennzeichen .

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, ein im Eigentum der Angeklagten stehendes Fahrzeug sowie - bei ihr und dem Mitangeklagten - unter anderem eine Heroingemischmenge von 4.497,32 g und von 19.865 g eingezogen. Die Revision der Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen lebte die Angeklagte mit dem Mitangeklagten zusammen, der sich als Heroinhändler betätigte. Am 11. Februar 2005 begleitete sie den Mitangeklagten als Beifahrerin in ihrem vom Mitangeklagten gesteuerten Fahrzeug Chrysler Jeep, amtliches Kennzeichen , zu einem Treffen mit einem Lastwagenfahrer. Dieser hatte von dem Mitangeklagten geordertes Rauschgift - 4,5 kg Heroin - aus der Slowakei mitgebracht. Nach kurzem Halt und Rücksprache auf einem Bauhausparkplatz fuhren beide Fahrzeuge auf den Standstreifen der Autobahn. Bevor es zu der dort unmittelbar bevorstehenden Übergabe des Heroins kam, erfolgte der polizeiliche Zugriff. Die Angeklagte hatte spätestens nach dem Treffen auf dem Bauhausparkplatz billigend in Kauf genommen, dass es zu einem Geschäft über jedenfalls 2 kg Heroin kommen würde.

1. Das Landgericht hat für diese als psychische Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertete Tat die Strafe dem nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen. Das Vorliegen eines minder schweren Falls des § 29 a Abs. 2 BtMG hat es nicht geprüft. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.

Einer ausdrücklichen Erörterung hätte es hier bereits deshalb bedurft, weil § 27 Abs. 2 StGB einen gesetzlich "vertypten" Milderungsgrund bildet, der schon allein, jedenfalls aber zusammen mit den anderen hier zu Gunsten der nicht vorbestraften Angeklagten sprechenden Umständen - Teilgeständnis, untergeordnete Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten, den sie nur auf Grund ihrer Liebesbeziehung zu dem Mitangeklagten geleistet hat, polizeiliche Überwachung des Geschäfts und Sicherstellung des Heroins - Anlass geben konnte, einen minder schweren Fall anzunehmen. Da § 29 a Abs. 2 BtMG einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht - gegenüber drei Monaten bis elf Jahren und drei Monaten bei Anwendung des nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens - kann ein Beruhen der Strafe auf diesem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden. Über die Strafe muss deshalb neu befunden werden. Soweit der neue Tatrichter erneut die Einziehung des der Angeklagten gehörigen Fahrzeugs anordnet (siehe 2.), wird er auch zu prüfen haben, ob die Einziehung strafmildernd zu berücksichtigen ist.

2. Auch die Einziehungsentscheidung, soweit sie das der Angeklagten gehörige Fahrzeug betrifft, kann keinen Bestand haben. Zwar wurde das Fahrzeug zur Durchführung eines Heroingeschäfts eingesetzt. Es unterfällt deshalb dem Regelungsbereich des § 74 StGB. Den Urteilsgründen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass das Landgericht die Verhältnismäßigkeit der Einziehung des Fahrzeugs, dessen Wert nicht angegeben ist, geprüft hat (§ 74 b Abs. 1 StGB). Dazu bestand angesichts des untergeordneten Tatbeitrags der Angeklagten jedenfalls dann Anlass, wenn es sich um ein höherwertiges Fahrzeug handelte.

3. Soweit das Landgericht ferner Heroin mit einem Gesamtnettogewicht von 19.865 g mit einer mittleren Wirkstoffmenge von 10.693 g Heroinhydrochlorid eingezogen hat, ist nach den Urteilsgründen ein Zusammenhang weder mit der der Angeklagten zur Last gelegten Tat noch mit den Taten, die der Verurteilung des Mitangeklagten zu Grunde liegen, gegeben. Die danach fehlerhafte Einziehung in diesem Verfahren beschwert die Angeklagte jedoch nicht.



Ende der Entscheidung

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