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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.08.2009
Aktenzeichen: 2 StR 186/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 400 Abs. 1 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 14. August 2009
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht Gießen hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in zwei Fällen und wegen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin, die die "Verletzung formellen und materiellen Rechts" rügt.
Die Revision ist unzulässig.
Der Revisionsbegründung, die weder Vortrag zur Verletzung von Verfahrensrecht noch nähere Ausführungen zur Sachrüge enthält, ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Eine Beschwer im Schuldspruch ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Nebenkläger können aber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5 sowie den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2008 - 2 StR 189/08). Eine entsprechende Auslegung ist hier nicht möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGH BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor.
Ende der Entscheidung
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