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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1998
Aktenzeichen: 2 StR 186/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 186/98

vom

16. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen 1.

2.

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof

Niemöller,

Detter,

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

in der Verhandlung und bei der Verkündung,

Bundesanwalt

bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Juli 1997 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten ergeben.



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