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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.05.2005
Aktenzeichen: 2 StR 187/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.
Der Antrag des Angeklagten, ihm Rechtsanwalt Dr. K. als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist gegenstandslos. Die Bestellung des erstinstanzlichen Verteidigers wirkt im Revisionsverfahren fort (Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 140 Rdn. 7 f.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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