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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2008
Aktenzeichen: 2 StR 189/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
hier: Revision der Nebenklägerin Ta.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2007 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht Wiesbaden hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. April 2005 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Entscheidung hatte der Senat durch Urteil vom 22. März 2006 (BGH NStZ 2007, 417) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Dieses Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beteiligung an einer Schlägerei und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit der allgemeinen Sachrüge. Die Beschwerdeführerin beantragt, das angefochtene Urteil "vollumfänglich" aufzuheben.
Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO). Nebenkläger können ein Urteil nach dieser Regelung nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere (oder weitere) Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers in der Regel eines Revisionsvortrags, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Wird lediglich beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, sind zur Begründung der Sachrüge Ausführungen erforderlich, die erkennen lassen, ob das Rechtsmittel eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts oder nur eine Verschärfung der Rechtsfolge anstrebt. Daran fehlt es hier. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGH BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor.
Ende der Entscheidung
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