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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2008
Aktenzeichen: 2 StR 189/08
(2)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
hier: Revision der Nebenklägerin Sa.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2007 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht Wiesbaden hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. April 2005 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Entscheidung hatte der Senat durch Urteil vom 22. März 2006 (BGH NStZ 2007, 417) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Dieses Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beteiligung an einer Schlägerei und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Revision ist unzulässig.
Dem Revisionsvortrag ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Eine Beschwer im Schuldspruch ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Nebenkläger können aber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5 sowie den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 - 2 StR 589/07). Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - unzulässigen Verfahrensrügen sowie der nur allgemein erhobenen Sachrüge nicht möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGH BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor.
Ende der Entscheidung
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