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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2001
Aktenzeichen: 2 StR 19/01
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001 gemäß § 397 a Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Nebenklägers, ihm für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen wird - die Zulässigkeit des Antrags unterstellt - abgelehnt. Eine anwaltliche Vertretung ist im Hinblick auf die nur von den Angeklagten eingelegten und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revisionen nicht erforderlich (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).
Ende der Entscheidung
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