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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 2 StR 19/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 396 Abs. 2 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. April 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 18. April 2007 gemäß § 396 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Nebenklage der Geschädigten Angela K. ist zulässig.
2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen Si-Yen R. und Angela K. gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 26. Juni 2006 werden als unzulässig verworfen.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Die Anschlusserklärung der Nebenklägerin Angela K. ist nunmehr wirksam, weil sie inzwischen volljährig geworden ist.
2. Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob die Revision der Nebenklägerin Angela K. schon aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Februar 2007 unter I. dargelegten Gründen unzulässig ist.
Die Revisionen beider Nebenklägerinnen sind jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie lediglich mit der allgemeinen Sachrüge und damit unzureichend begründet wurden. Die Revisionsbegründung lässt nicht erkennen, ob die Nebenklägerinnen ein zulässiges Revisionsziel verfolgen und eine Verurteilung der Angeklagten nach strengeren Strafvorschriften erstreben, ob sie das Unterbleiben einer Verurteilung wegen der noch nicht erledigten Anklagevorwürfe (62 Taten bei dem Angeklagten P. S. und 27 Taten bei der Angeklagten M. S. ) beanstanden wollen oder ob sie lediglich eine Korrektur des Strafmaßes erreichen möchten, was ihnen jedoch gemäß § 400 Abs. 1 StPO verwehrt ist. Die Beschwerdeführerinnen haben somit versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem zulässigen Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluss als Nebenklägerinnen berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).
Ende der Entscheidung
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