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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2002
Aktenzeichen: 2 StR 191/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 44 ff.
StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 191/02

vom

19. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2002 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 5. Dezember 2001 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils und Rücksprache mit seinem Verteidiger wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; BGHSt 46, 257 f.). Ausnahmsweise kann er allerdings wegen unzulässiger Willensbeeinflussung, etwa wenn er durch eine vom Gericht zu verantwortende Drohung oder Täuschung veranlaßt ist, unwirksam sein. Ob eine Anfechtung des Rechtsmittelverzichts bei Drohung oder Irreführung durch den Pflichtverteidiger überhaupt möglich wäre, kann offenbleiben. In der Empfehlung des Pflichtverteidigers, das aus seiner Sicht milde Urteil anzunehmen, weil sonst (bei Revision der Staatsanwaltschaft) mit einer höheren Strafe zu rechnen sei, ist weder eine Drohung noch eine Täuschung zu sehen, selbst wenn der Verteidiger von einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von acht Jahren gesprochen haben sollte und dies nicht nur - was naheliegt - auf einem Hör- oder Übersetzungsfehler beruht (der Antrag der Staatsanwaltschaft lautete auf fünf Jahre Gesamtfreiheitsstrafe). Daß sich der Angeklagte bei seiner daraufhin abgegebenen Verzichtserklärung der Tragweite seiner Erklärung nicht bewußt gewesen sein will, ist nicht glaubhaft. Er hat selbst angegeben, daß er das Urteil habe annehmen wollen. Seine Behauptung, dennoch geglaubt zu haben, an diese Erklärung nicht gebunden zu sein und eine Überprüfung in der Revisionsinstanz erreichen zu können, entbehrt danach jeder Grundlage.



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