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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2009
Aktenzeichen: 2 StR 191/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Grundsätzlich muss nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung vorgenommen werden, so dass vom neuen Tatrichter weiterhin auch zwischenzeitlich erledigte Strafen einzubeziehen sind (vgl. Rissingvan Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 25 und 45 jew. m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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