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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2003
Aktenzeichen: 2 StR 192/03
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 206 a Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
JGG § 31 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 192/03

vom 26. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2003 gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Oktober 2002 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung zum Nachteil des A. verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung sowie gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Urteile des Jugendschöffengerichts Bonn vom 12. Januar 1998 und vom 27. August 1998 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 12. Juni 2003 zutreffend ausgeführt:

"...Die Körperverletzung z. N. A. (UA S. 22, 40, 41) ist - ebenso wie die bei der Strafzumessung berücksichtigte (UA S. 43) Körperverletzung z. N. Ab. (UA S. 22) - in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen (SA III 221, 222) Anklage (SA III 173-183) nicht erwähnt. Das Landgericht hat mit Recht festgestellt, dass sie in Tatmehrheit zu der gefährlichen Körperverletzung steht (UA S. 41). Da auch keine prozessuale Tatidentität (vgl. Meyer-Goßner StPO § 264 Rdn. 6) besteht und Nachtragsanklage nicht erhoben worden ist, fehlt es insoweit an der Prozessvoraussetzung der Anklage. Dieser Mangel ist durch den rechtlichen Hinweis (SA IV 52, 53) nicht geheilt worden (BGHR StPO § 200 Abs. 1 S. 1 - Tat 1, 8)...."

Dies nötigt zur Einstellung der Körperverletzung zum Nachteil des A. . Schon diese Einstellung führt zur Aufhebung der Einheitsjugendstrafe.

2. Im übrigen hat das Landgericht, wie die Revision zu Recht rügt, bei der Strafzumessung gegen § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG verstoßen. Das Jugendschöffengericht Bonn hatte den Angeklagten am 12. Januar 1998 wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie Körperverletzung in einem weiteren Fall zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Am 27. August 1998 hatte ihn das Jugendschöffengericht Bonn wegen Raubes und gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in drei Fällen unter Einbeziehung der Verurteilung vom 12. Januar 1998 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte einen Teil dieser Jugendstrafe verbüßt; der Strafrest war vom Amtsgericht Siegburg bis zum 6. April 2002 zur Bewährung ausgesetzt worden. Das Amtsgericht Königswinter hat den Rest der Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit durch Beschluß vom 1. Oktober 2002 erlassen. Der Straferlaß ist mangels Anfechtbarkeit (§ 59 Abs. 4 JGG) sofort rechtskräftig geworden, er ist auch nicht widerrufbar (BGH StV 1992, 432, 433). Die Urteile vom 12. Januar 1998 und vom 27. August 1998 hätten mithin nicht mehr in das Urteil vom 7. Oktober 2002 einbezogen werden dürfen. Durch die Einbeziehung ist der Angeklagte auch beschwert. Die Jugendkammer hat insoweit in den Urteilsgründen ausgeführt, daß sie allein für die vorliegende Tat nur auf eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren erkannt hätte.



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