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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.07.2006
Aktenzeichen: 2 StR 194/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 45 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 46 | |
StPO § 345 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2006 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. November 2005 werden verworfen.
Gründe:
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
"I. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Handlung der Begründung der Revision nicht innerhalb der Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt wurde. Es kann daher dahinstehen, ob sich die Unzulässigkeit nicht auch noch daraus ergibt, dass der Antrag keine Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthält...
II. Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 21. März 2006 bleibt ohne Erfolg, weil die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet wurde."
Im Übrigen sah der Senat bei der gegebenen Sachlage keinen Anlass, die Akten zunächst an die Strafkammer zurückzugeben, um über den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt K. als Pflichtverteidiger vorab zu entscheiden. Dem Angeklagten ist Rechtsanwalt P. als Pflichtverteidiger in der ersten Instanz beigeordnet worden. Die Beiordnung gilt bis zur Urteilsrechtskraft, sie erstreckt sich auch auf Einlegung und Begründung der Revision (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 140 Rdn. 8 m.w.N.).
Da der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos (§ 473 Abs. 7 StPO) bleibt und der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts keine Gebühr nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz auslöst, ist eine Kostenentscheidung durch den Senat nicht veranlasst. Dies gilt auch hinsichtlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, welche von Rechtsanwältin B. im gesamten Revisionsverfahren vertreten wird, so dass Gebühren für einzelne Beistandsleistungen nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht anfallen.
Ende der Entscheidung
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