Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2009
Aktenzeichen: 2 StR 194/09
Rechtsgebiete: BtMG
Vorschriften:
BtMG § 30a Abs. 1 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bei diesem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten B. die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen entfällt.
Der Angeklagte W. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
In den Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung, also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGH NStZ 1994, 496; NStZ-RR 1999, 219; Senat, Beschl. v. 23. Juni 2006 - 2 StR 147/06). Das gilt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, auch, wenn im Rahmen des Bandenhandels Beihilfe zur Einfuhr geleistet wird (BGH NStZ-RR 2003, 186; Beschl. v. 14. August 1997 - 1 StR 376/97).
Die zu Gunsten des Angeklagten W. erfolgte Schuldspruchänderung war auf den nicht revidierenden Mitangeklagten von B. zu erstrecken (§ 357 StPO).
Die rechtliche Änderung des Schuldspruchs berührt den Rechtsfolgenausspruch nicht. Das Tatunrecht bleibt unverändert.
Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten W. im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.