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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.08.2002
Aktenzeichen: 2 StR 196/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO §§ 44 ff.
StPO § 274
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 273 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 196/02

vom

7. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2002 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 18. März 2002 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte (wie auch Mitangeklagte und Verteidiger) erklärt, er nehme das Urteil an und verzichte auf Einlegung eines Rechtsmittels. Diese gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesene und genehmigte Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Antrag des Angeklagten, das Protokoll insoweit zu berichtigen, ist durch Beschluß des Vorsitzenden vom 10. Juli 2002 abgelehnt worden.

Der Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, liegen nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer sie aus Umständen im Zusammenhang mit der der verhängten Strafe zugrundeliegenden Absprache herleiten will, sind die vom Beschwerdeführer behaupteten Einwirkungen der Strafkammer nicht bewiesen. Ob sie geeignet wären, die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts zu begründen, kann dahinstehen.

Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1997, 611 f.).

Ende der Entscheidung

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