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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2007
Aktenzeichen: 2 StR 196/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB, BtMG


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 27
StGB § 49 Abs.1
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2
BtMG § 29 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 196/07

vom 6. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 6. Juni 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Januar 2007

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und sichergestelltes Rauschgift sowie weitere Gegenstände eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht ausgeführten Rüge formellen Rechts und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens kann keinen Bestand haben.

Nach den Feststellungen reiste der Angeklagte am 9. Oktober 2006 aus Lagos/Nigeria kommend über den Rhein-Main-Flughafen in die Bundesrepublik ein. Er beabsichtigte nach Guangzhou/China weiterzureisen. Bei einer Kontrolle seines Transitgepäcks wurden in seinem Koffer 1994,1 g Heroingemisch mit einem Heroinhydrochloridanteil von 954,8 g festgestellt. Nach seiner als unwiderlegt angesehenen Einlassung sollte er das Rauschgift für einen nigerianischen Geschäftsmann, dem er 8.000 US-Dollar schuldete, nach China transportieren. Dort wollte es sein Auftraggeber, der zwei Tage später nachreisen wollte, in Empfang nehmen. Für die Durchführung des Transports sollten ihm 5.000 US-Dollar erlassen werden. Der Auftraggeber hatte ihm den mit dem Rauschgift präparierten Koffer, die Flugtickets, Spesengeld und - zum Vorzeigen - Mobiltelefone übergeben.

Danach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer bloßen Kuriertätigkeit. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten. Tateinheitlich dazu steht hier die versuchte Durchfuhr der Betäubungsmittel (BGH NStZ 1984, 171). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafe ist dem nach §§ 27, 49 Abs.1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG oder § 29 a Abs. 2 BtMG zu entnehmen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung einer dieser Strafrahmen eine mildere Strafe verhängt hätte, auch wenn die Tatsache der bloßen Kuriertätigkeit des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt worden ist.

Ende der Entscheidung

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