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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.07.1999
Aktenzeichen: 2 StR 196/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2 und 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 196/99

vom

21. Juli 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO am 21. Juli 1999 beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird im Fall II 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. November 1998 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Da sich die Mitwirkung des Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe - anders als im Fall II 2 - allein auf die Herstellung eines ersten Kontakts mit dem Lieferanten beschränkte, hätte die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe als Mittäter gehandelt, näherer Begründung bedurft. Da sich die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe auf die Gesamtfreiheitsstrafe nur relativ gering ausgewirkt hat, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt. Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe.

Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.



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