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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2003
Aktenzeichen: 2 StR 197/03
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 33 | |
StGB § 74 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision der Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2002, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revisionen beider Angeklagter wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit
a) ein Funktelefon mit Zubehör eingezogen,
b) das unter VwBNr. II 101/02 asservierte Geld für verfallen erklärt wurde.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Die Angeklagte J. hat es zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte C. jedenfalls nach dem Urteilstenor zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Desweiteren hat die Strafkammer das unter der LdÜNr. 7070/02 asservierte Rauschgift nebst Zubehör, das Funktelefon mit Zubehör, asserviert unter Nr. 7071/02 und die unter der Nr. 5203-05 sichergestellten Flugscheine eingezogen und das unter VwBNr. 11 101102 asservierte Geld für verfallen erklärt.
Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen beider Angeklagten haben in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind die Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Die Angeklagte C. ist nach dem Urteilstenor zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden; die Urteilsgründe nennen demgegenüber eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden. Die Strafzumessungsgründe bieten keine Anhaltspunkte dafür, welche der beiden in Betracht kommenden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht, ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, die Strafe muß vom Tatrichter neu festgesetzt werden (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 7. Januar 1998 - 2 StR 651/97; vom 25. November 1994 - 3 StR 514/94; vom 23. August 2000 - 2 StR 292/00).
2. Keinen Bestand haben kann desweiteren die Einziehung des Funktelefons. Auf § 33 BtMG kann diese Anordnung nicht gestützt werden, da es sich bei dem Funktelefon nicht um einen sogenannten Beziehungsgegenstand handelt (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 1). Die Voraussetzungen einer an sich möglichen Einziehung als Tatwerkzeug nach § 74 StGB (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 5) sind in den Urteilsgründen nicht durch Feststellungen belegt. Diese weisen nämlich nicht aus, daß das Funktelefon zur Begehung der abgeurteilten Tat gebraucht worden oder dazu bestimmt gewesen ist, zumal sich aus den Urteilsgründen nicht einmal ergibt, wer diesen Gegenstand bei sich geführt hat.
3. Ebenfalls aufzuheben war die Verfallerklärung bezüglich des "asservierten Geldes". Die für verfallen erklärten Geldbeträge werden weder in der Urteilsformel oder einer Anlage hierzu noch in den Urteilsgründen so konkret bezeichnet, daß für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang des Verfalls geschaffen und eine rechtliche Nachprüfung durch den Senat ermöglicht wird. Die Bezeichnung der Liste der Überführungsstücke genügt in einem solchen Fall genausowenig wie die Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis (vgl. hierzu BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; Beschluß des Senats vom 28. Januar 1998 - 2 StR 641/97), da hierdurch noch nicht ersichtlich wird, um welche Gegenstände es sich handelt und wenn oder wozu sie dienten. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen die für verfallen erklärten Geldbeträge, anders als bei dem sichergestellten Rauschgift, weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang festgestellt. Eine rechtliche Nachprüfung der Verfallerklärung und ihrer Grundlagen ist dem Senat deshalb nicht möglich.
Über die Einziehung des Mobiltelefons und den möglichen Verfall oder die Einziehung sichergestellter Geldbeträge muß deshalb neu verhandelt werden.
Ende der Entscheidung
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