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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.06.2008
Aktenzeichen: 2 StR 198/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 198/08

vom 18. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 3.5 der Gründe des Urteils des Landgerichts Mühlhausen vom 30. November 2007 verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte entfällt.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Raubes, versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Amtsanmaßung, Hehlerei, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Diebstahls und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Soweit der Angeklagte im Fall II 3.5 der Urteilsgründe wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt wurde, hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Teileinstellung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach der Teileinstellung hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann auch nach der Teileinstellung und dem damit verbundenen Entfallen einer Einzelstrafe von sechs Monaten bestehen bleiben. Im Hinblick auf die Zahl und die Höhe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

Ende der Entscheidung

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