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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.07.2004
Aktenzeichen: 2 StR 199/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 46
StPO § 349 Abs. 1
StGB § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 199/04

vom 28. Juli 2004

in der Strafsache

wegen Nötigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2004 gemäß §§ 349 Abs. 1, 46 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2003 und der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 4. Dezember 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Sein Verteidiger hat hiergegen mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2003, eingegangen am 8. Dezember 2003, "zunächst zur Fristwahrung" Revision eingelegt. Diese Revision hat der Angeklagte mit einem am 15. Dezember 2003 beim Landgericht eingegangenen Schreiben zurückgenommen. Im Hinblick auf dieses Schreiben des Angeklagten hat auch der Verteidiger mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2003 die Rücknahme der Revision erklärt.

Mit einem am 3. März 2004 eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte mitgeteilt, er habe die Revision seines Verteidigers irrtümlich zurückgenommen. Er beantrage deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und lege (erneut) Revision gegen das Urteil vom 4. Dezember 2003 ein.

II.

1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig.

a) Die von dem Verteidiger eingelegte (erste) Revision des Angeklagten ist durch deren wirksame Rücknahme erledigt (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 m.w.N.). An der Wirksamkeit der Rücknahme bestehen keine Zweifel. Das sachverständig beratene Landgericht hat bei dem Angeklagten zwar eine schwere Persönlichkeitsstörung mit wahnhaften und schizoiden Anteilen festgestellt und die Voraussetzungen des § 21 StGB für gegeben erachtet, weil die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert sei. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei dagegen nicht beeinträchtigt. Für die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung ist die Verminderung der Steuerungsfähigkeit jedoch ohne Bedeutung. Eine Beeinträchtigung der Geschäfts- oder Schuldfähigkeit eines Erklärenden hat nicht zwangsläufig dessen prozessuale Handlungsunfähigkeit zur Folge (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 302 Rdn. 8 a m.w.N.). Hiervon ist erst dann auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein Beteiligter nicht in der Lage ist, die Bedeutung von ihm abgegebener Erklärungen zu erkennen (vgl. aaO), wobei Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit zu seinen Lasten gehen (vgl. BGH NStZ 1984, 181 und 329). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte Inhalt und Reichweite seiner von ihm selbst handschriftlich gefertigten Rücknahmeerklärung verkannt haben könnte. Vielmehr legt die Fassung seiner Schreiben an das Landgericht - unter anderem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nahe, daß er die Bedeutung der Rechtsmittelrücknahme beim Abfassen seines Schreibens an das Landgericht kannte. Etwas anderes läßt sich auch dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht entnehmen. Vielmehr hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung aktiv teilgenommen und eigene Anträge gestellt. Im übrigen stellt der Angeklagte selbst seine prozessuale Handlungsfähigkeit nicht in Frage.

Eine Anfechtung der Revisionsrücknahme wegen Irrtums kommt nicht in Betracht. Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 9). Dies gilt grundsätzlich auch für eine Rücknahmeerklärung, die auf einem Irrtum, insbesondere auf einem Motivirrtum beruht (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). Zudem legt der Angeklagte nicht dar, worüber er sich geirrt haben will. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

b) Die von dem Angeklagten im März 2004 erneut eingelegte Revision ist unzulässig. Die Rücknahmeerklärung enthält regelmäßig den Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 10, 245, 247; BGH NJW 1984, 1974, 1975; NStZ 1984, 181; bei Pfeiffer/Miebach 1982, 190; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7 jeweils m.w.N.).

2. Unzulässig ist damit auch der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 12 m.w.N.; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7; BGH NJW 1984, 1974, 1975; NStZ 1984, 181; bei Pfeiffer/Miebach 1982, 190; 1985, 207 jeweils m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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