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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: 2 StR 199/06
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB
Vorschriften:
StPO § 265 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 473 Abs. 4 | |
BtMG § 29 a Abs. 1 | |
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 | |
StGB § 52 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von 3,4 kg Heroingemisch, eines Flugtickets und eines Geldbetrags von 705 US-Dollar angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Einwendungen der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts greifen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegten Gründen nicht durch. Das Landgericht hat seine Überzeugung, der Angeklagte habe Kenntnis von dem in seinem Koffer versteckten Heroin gehabt und daher vorsätzlich gehandelt, auf eine vertretbare und rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung einer Mehrzahl von Beweisanzeichen gestützt. Die von der Revision gerügten einzelnen Erwägungen des Tatrichters sind zwar sehr knapp und könnten bei isolierter Betrachtung Bedenken begründen; im Zusammenhang wird aber hinreichend deutlich, dass das Landgericht weder seine Überzeugung auf nicht existierende Erfahrungssätze gestützt noch seine - möglichen - Schlussfolgerungen fehlerhaft als denknotwendig "zwingend" angesehen hat.
2. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens wird von den Feststellungen nicht getragen. Die Tätigkeit des Angeklagten stellt sich als typische Kuriertätigkeit dar. Das Landgericht hat ihm zugute gehalten, dass er "nicht als wirtschaftlicher Geschäftsherr" handelte (UA S. 7). Für eine bloße Gehilfenstellung spricht auch, dass er sich im Unklaren darüber befand, ob er Heroin oder Kokain transportierte (UA S. 4, 7). Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme folgt auch beim Tatbestand des Handeltreibens den allgemeinen Regeln; hierauf hat auch der Große Senat für Strafsachen in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05 (NJW 2005, 3790) - ausdrücklich hingewiesen.
In Tateinheit mit der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hier der (täterschaftliche) Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Senat konnte den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.
3. Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen bestimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch nach § 29 a Abs. 1 BtMG. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht.
Ende der Entscheidung
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