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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.2004
Aktenzeichen: 2 StR 2/04
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2004 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerin K. , ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt F. beizuordnen, ist gegenstandslos.
Gründe:
Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluß vom 4. April 2002 Rechtsanwalt F. als Beistand bestellt. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (vgl. BGHR § 397 a Abs. 1 Beistand 3 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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