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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.1999
Aktenzeichen: 2 StR 2/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154a Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 1999 gemäß den §§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Verfolgung wird im Fall II 3 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Vergewaltigung beschränkt, da - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat - Zweifel daran bestehen, ob die Verfolgung des tateinheitlich verübten Körperverletzungsdelikts verjährt ist.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da das Urteil nach der Verfolgungsbeschränkung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist und der Senat ausschließt, daß ohne die Aburteilung der durch Verfolgungsbeschränkung ausgeschiedenen Körperverletzung eine geringere Strafe verhängt worden wäre.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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