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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: 2 StR 203/04
Rechtsgebiete: BtMG, StGB, StPO


Vorschriften:

BtMG § 31
BtMG § 30 Abs. 1
BtMG § 30 Abs. 2
StGB § 49 Abs. 2
StPO n.F. § 354 Abs. 1 a
StPO n.F. § 354 Abs. 1 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 203/04

vom 15. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan

und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin als Verteidigerin,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 12. Februar 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet unter Vorwegvollzug von einem Drittel der Strafe und 2,4 g sichergestelltes beige-braunes Pulver und 1,2 g Heroin eingezogen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, die er in der Hauptverhandlung auf das Strafmaß beschränkt hat.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die gegen die Strafzumessung erhobenen Bedenken des Generalbundesanwalts greifen nicht durch. Der Angeklagte ist hier offensichtlich nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht die Einzelstrafen dem nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen und die Möglichkeit nicht erörtert hat, daß das Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes des § 31 BtMG zur Annahme eines minder schweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG führen kann, da es sich bei der Bemessung der Einzelstrafen ersichtlich an der gemilderten Strafrahmenuntergrenze des § 30 Abs. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB orientiert hat. Die danach mögliche Mindeststrafe (ein Monat Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) ist niedriger als die Mindeststrafe des § 30 Abs. 2 BtMG.

Mit der Staffelung der insgesamt milden Einzelstrafen hat das Landgericht erkennbar auch dem Umfang und der Dauer des Handels mit den zuvor jeweils eingeführten Betäubungsmitteln Rechnung getragen.

Da das angefochtene Urteil danach nicht rechtsfehlerhaft ist, kommt es auf den auf § 354 Abs. 1 a und 1 b StPO n. F. gestützten Antrag des Generalbundsanwalts auf (teilweise) Neufestsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nicht an.



Ende der Entscheidung

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