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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: 2 StR 204/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 204/03

vom

9. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 29. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten rechtsfehlerfrei auf die Aussagen der Mitangeklagten B. und G. gestützt. Die ergänzenden, nicht rechtsfehlerfreien Erwägungen hinsichtlich der Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. K. haben sich nicht ausgewirkt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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