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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2001
Aktenzeichen: 2 StR 205/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Juni 2000 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln und Handeltreiben mit Betäubungsmittel jeweils in nicht geringer Menge in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Desweiteren hat das Landgericht die Einziehung eines Pkw Marke Opel Vectra, von Betäubungsmitteln und einer Feinwaage angeordnet, einen Betrag von 6.000 DM hat es für verfallen erklärt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Gesamtstrafenausspruch richtet, im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht, wie erforderlich (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Strafzumessung 1; Schuldausgleich 6, 12 und 16; Beschluß des Senats vom 18. Juli 2000 - 2 StR 217/00), erörtert, ob die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Pkws strafmildernd zu berücksichtigen ist. Einer ausdrücklichen Erörterung bedarf es zwar dann nicht, wenn angesichts des Wertes die Einziehung die Bemessung der Strafe nicht wesentlich zu beeinflussen vermag (BGH NStZ 1985, 362; BGH, Beschl. v. 12. August 1999 - 5 StR 357/99). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, kann der Senat aber nicht beurteilen, da das Landgericht den Wert des eingezogenen Pkws nicht mitgeteilt hat (vgl. BGH StV 1996, 206).
Der Rechtsfehler nötigt hier aber nur zur Aufhebung der Gesamtstrafe, da es in den Fällen, in denen der Täter wegen mehrerer Straftaten verurteilt wird (§ 53 StGB), in der Regel genügt, die Einziehung eines wertvollen Gegenstandes erst bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 1. September 1998 - 4 StR 367/98). Ein Fall, in dem eine Ermäßigung allein der Gesamtstrafe nicht genügt, liegt ersichtlich nicht vor. Deshalb war nur die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Die ihr zugrundeliegenden Feststellungen konnten bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind aber noch möglich.
Ende der Entscheidung
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