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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2006
Aktenzeichen: 2 StR 205/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2006 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf den Antrag der Bundesanwaltschaft wird das Verfahren in den Fällen II. 2 Buchst. b), c), d), e), g), n), o) und t) der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 20. Dezember 2005
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in elf Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen, schuldig ist;
b) im Strafausspruch im Fall II. 2 Buchst. s) der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der Senat hat auf den Antrag der Bundesanwaltschaft vom 31. Juli 2006 das Verfahren in den sieben Fällen eingestellt, in denen der Angeklagte von den jeweiligen Kunden nicht sicher als Verkäufer identifiziert worden ist - Fälle II. 2 Buchst. b), c), d), e), g), n) und o) der Urteilsgründe -; weiterhin im Fall II. 2 Buchst. t) der Urteilsgründe, in denen nach den Feststellungen zweifelhaft erscheint, ob das Stadium der tatvorbereitenden Gewahrsamslockerung bereits überschritten war.
Zutreffend hat die Bundesanwaltschaft in ihrer Zuschrift an den Senat vom 23. Mai 2006 ausgeführt, dass nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts die Annahme einer tateinheitlichen Begehung der Taten Ziffer II. 2 Buchst. r) und s) der Urteilsgründe nicht fern liegt. Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend geändert. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II. 2 Buchst. s) sowie der Gesamtstrafe.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Ob das Landgericht die Beweisanträge hinsichtlich weiterer Verkäufe von Mobiltelefonen sowie hinsichtlich des Abschlusses von Netzbetreiberverträgen zutreffend behandelt hat, kann im Ergebnis dahinstehen. In den nach Teileinstellung noch abgeurteilten Fällen haben die jeweiligen Kunden den Angeklagten unzweifelhaft als Verkäufer identifiziert; es ist ausgeschlossen, dass das Landgericht insoweit zu abweichenden Feststellungen gelangt wäre, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass auch andere Bedienstete der Verkaufsfiliale Taten nach demselben oder einem ähnlichen Muster begingen.
Ende der Entscheidung
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