Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.08.2008
Aktenzeichen: 2 StR 206/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33 a | |
StPO § 356 a |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung
hier: Anhörungsrüge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1. Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 23. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 hat Rechtsanwalt K. aus Iserlohn für den Verurteilten beantragt, gemäß § 33 a StPO das rechtliche Gehör nachzuholen und den Verwerfungsbeschluss vom 23. Mai 2007 sowie das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. September 2006 aufzuheben. Zur Begründung trägt er vor, dass der Verurteilte ihn im Revisionsverfahren beauftragt habe und er gemeinsam mit Prof. Dr. S. die (von den Pflichtverteidigern) erhobene allgemeine Sachrüge in einem Schriftsatz vom 4. April 2007 weiter ausgeführt habe. Er habe jetzt durch Akteneinsicht festgestellt, dass der ihm nicht übersandte Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts weder ihn noch Prof. Dr. S. als Verteidiger anführe und auch keine Auseinandersetzung mit der ausgeführten Sachrüge enthalte. Es sei daher zu vermuten, dass die Revisionsbegründungsschrift vom 4. April 2007 dem Senat nicht bekannt geworden sei.
2. Der Antrag ist - unbeschadet der Frage seiner Zulässigkeit, insbesondere Rechtzeitigkeit - als Antrag nach § 356 a StPO zu behandeln, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei einer Revisionsentscheidung des Senats behauptet wird. Der Antrag, das Verfahren in den Stand zurückzuversetzen, der vor dem Erlass der Senatsentscheidung vom 23. Mai 2007 bestand, ist zurückzuweisen, weil zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (a), diese aber nicht entscheidungserheblich ist (b).
a) Der Senat hat durch Einsichtnahme in die Sachakten festgestellt, dass der Revisionsbegründungsschriftsatz vom 4. April 2007 zu den Akten gelangt ist, bevor diese von der Staatsanwaltschaft Koblenz an den Generalbundesanwalt übersandt wurden. Der Schriftsatz befand sich allerdings nicht im Senatsheft, so dass davon auszugehen ist, dass ihn der Senat vor seiner Beratung nicht zur Kenntnis genommen hatte.
b) Auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des angefochtenen Urteils umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu überprüfen. Dabei stand die Frage, ob die Feststellungen des angefochtenen Urteils die Verurteilung wegen versuchter (gemeinschaftlicher) räuberischer Erpressung tragen, naturgemäß im Zentrum der Überprüfung. Der Senat hat dabei seinerzeit die Rechtsfrage, ob der Angeklagte dem Geschädigten mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht hat, zu Recht bejaht. Die erneute Überprüfung unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 4. April 2007 führt zu keiner anderen Beurteilung. Die fehlende Kenntnis dieser Ausführungen hat sich somit auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.