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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2009
Aktenzeichen: 2 StR 209/09
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 64 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 8. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Blick auf die Besonderheiten des konkreten Falles hält auch die Entscheidung des Landgerichts, von der Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, revisionsrechtlicher Prüfung stand. Zwar begegnen die Erwägungen des Schwurgerichts zum Geschlecht der Beschwerdeführerin und zu ihrer Neigung zur "Rebellion" angesichts des Zwecks der Maßregel (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 2, 20 f.) rechtlichen Bedenken. Die Angeklagte weist jedoch eine akzentuierte Persönlichkeit auf; sie leidet zudem unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, insbesondere einer begleitenden Essstörung und hat wiederholt ernsthafte Suizidversuche unternommen. Daher erscheint die Entscheidung des sachverständig beratenen Landgerichts, eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB zu verneinen, im konkreten Fall nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft.
Ende der Entscheidung
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