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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2004
Aktenzeichen: 2 StR 21/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2004 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die "Beschwerde" des Angeklagten wird
a) der Beschluß des Landgerichts Aachen vom 18. August 2003 aufgehoben,
b) festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. April 2003 wirksam zurückgenommen ist.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 9. Juli 2003 wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Die fristgemäß eingelegte Revision gegen das Urteil vom 8. April 2003 ist durch die Wahlverteidigerin am 30. Juni 2003 wirksam zurückgenommen worden. Gegen ihre Ermächtigung bestehen aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend angeführten Gründen keine Bedenken.
Für die Feststellung selbst war nicht das Landgericht, sondern das Revisionsgericht zuständig. Daher war auf die als Antrag analog § 346 Abs. 2 StPO auszulegende "sofortige Beschwerde" des Angeklagten der Beschluß vom 18. August 2003 aufzuheben und die Feststellung durch den Senat zu treffen.
Die Kostenentscheidung des Landgerichts vom 9. Juli 2003 war daher nicht fehlerhaft, die sofortige Beschwerde hiergegen, die sich in der Sache gegen die Feststellung der wirksamen Rechtsmittelrücknahme richtete, ist unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat auch die Kosten seiner "sofortigen Beschwerde" gegen den Beschluß vom 18. August 2003 zu tragen, weil diese in der Sache keinen Erfolg hat.
Ende der Entscheidung
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