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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2001
Aktenzeichen: 2 StR 210/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 69 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Januar 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß nach dem Satz "Die Fahrerlaubnis des Angeklagten wird entzogen" der Satz "Sein Führerschein wird eingezogen" eingefügt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteil aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Urteilsspruch bedarf jedoch der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des Führerscheins ausgesprochen werden muß (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 17. Juni 1998 - 2 StR 218/98).
Ende der Entscheidung
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