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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2005
Aktenzeichen: 2 StR 211/04
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Februar 2004 wird auch im Hinblick auf den Maßregelausspruch als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung auch insoweit aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Juni 2005 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Damit ist über die Revision im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 20. August 2004 abschließend entschieden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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