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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.06.2008
Aktenzeichen: 2 StR 211/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 344 Abs. 1 | |
StPO § 345 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2008 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 2. November 2007 vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung und der Sachbeschädigung freigesprochen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Durch Beschluss vom 12. März 2008 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil diese nicht begründet worden war. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte am 19. März 2008 "Widerspruch" eingelegt.
Das Rechtsmittel, das als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist, ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 17. Januar 2008 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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