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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.05.2003
Aktenzeichen: 2 StR 212/02
Rechtsgebiete: BtMG, StPO
Vorschriften:
BtMG § 30 | |
BtMG § 30 a | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 33 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten vom 24. April 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Februar 2002 mit Beschluß vom 2. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verteidiger des Angeklagten mit dem Antrag, sie im Wege der Gegenvorstellung zu überprüfen und abzuändern. Er rügt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 2 GG, weil die mit dem Beschluß des Großen Senats vom 22. März 2001 - nach den der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten - erfolgte Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 30, 30 a BtMG nicht zum Nachteil des Angeklagten hätte angewandt werden dürfen.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Die Frage, ob die durch den Beschluß des Großen Senats geänderte Rechtsprechung zur bandenmäßigen Begehung auf die Taten des Angeklagten anwendbar ist, hat der Senat auf die Sachrüge geprüft; auf die verspäteten Ausführungen im Schriftsatz vom 5. August 2002 kam es daher nicht an.
Ende der Entscheidung
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