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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2000
Aktenzeichen: 2 StR 213/00
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2000 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 28. Juni 2000 als offensichtlich unbegründet verworfen. Nach einer im Revisionsrechtszug erlassenen Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision nicht in Betracht (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung unzulässig.
Eine Auslegung seines Schreibens als Antrag nach § 33 a StPO führt ebenfalls nicht zum Erfolg, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Senat hat in seinem Verwerfungsbeschluß keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre.
Ende der Entscheidung
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