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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.06.2007
Aktenzeichen: 2 StR 213/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 265 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 244 Abs. 2 Nr. 1b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Januar 2007
a) im Schuldspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist;
b) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischen Menschenraub und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie die Einziehung seines Pkw's angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch wegen schweren Raubes im Falle II. 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Annahme schweren Raubes im Hinblick auf die Zigarettenschachtel wird nicht von den Feststellungen getragen. Insoweit lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass der Angeklagte das Tafelmesser (auch) als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt hat. Der Angeklagte hat vielmehr nach dem Einsatz des Pfeffersprühgerätes durch das Tatopfer die Flucht ergriffen und dabei das auf dem Tresen liegende Zigarettenpäckchen mitgenommen (UA S. 10). Die für die Annahme eines Raubes erforderliche Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme lässt sich dem nicht entnehmen. Dafür hat sich der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 Abs. 2 Nr. 1b StGB strafbar gemacht. Tateinheitlich hierzu liegt eine versuchte schwere räuberische Erpressung hinsichtlich des Bargeldes vor. Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich nicht anders verteidigen können.
Die Schuldspruchberichtigung im Falle II. 3 zieht die Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Fall nach sich. Es ist nicht auszuschließen, dass die Kammer bei Zugrundelegung des berichtigten Schuldspruchs zu einer weiteren Strafrahmenverschiebung gekommen wäre oder doch zumindest eine mildere Strafe verhängt hätte."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen, wenn auch die verhängte Einzelstrafe von drei Jahren maßvoll bemessen ist.
Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Falle II. 3 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, der für das Gesamtgeschehen nicht unangemessen ist, nach sich. Eine Aufhebung von Feststellungen war im vorliegenden Fall nicht geboten.
Ende der Entscheidung
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