Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2008
Aktenzeichen: 2 StR 213/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 213/08

vom 13. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Gesamtstrafenausspruch dahingehend klargestellt, dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren die vom Amtsgericht Wetzlar durch Urteil vom 21. September 2007 verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Aufhebung der Anordnung der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, die in Wegfall kommt, einbezogen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die vom Senat vorgenommene Klarstellung des Gesamtstrafenausspruchs, mit der eine etwaige Beschwer des Angeklagten vermieden wird, war dadurch veranlasst, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen selbst darauf hingewiesen hat, dass er "versehentlich im Tenor die durchgeführte Einbeziehung unter Aufhebung der isolierten Sperrfrist nicht zum Ausdruck gebracht hat" (UA S. 77).

Ende der Entscheidung

Zurück