Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.08.2004
Aktenzeichen: 2 StR 216/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 73 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. August 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2003
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß das Wort "gemeinschaftlicher" entfällt,
b) im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls von 6.532,70 Euro, 3.451,55 Euro und 316,56 Euro aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher" schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von je sechs Jahren verurteilt, sichergestellte Geldbeträge in Höhe von 6.532,70 Euro, 3.451,55 Euro und 316,56 Euro für verfallen erklärt und eine unter LdÜNr. 8498/02 asservierte Schreckschußpistole eingezogen. Dagegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.
Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Verfallsanordnungen, im übrigen sind sie aus den Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung des Verfalls der bei den Angeklagten sichergestellten Geldbeträge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß die Angeklagten dieses Geld bei dem von ihnen begangenen Banküberfall erlangt haben. Dann aber ist dem geschädigten Geldinstitut ein Anspruch gegen die Angeklagten erwachsen, der nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der Anordnung des Verfalls hinsichtlich der Tatbeute (als auch etwaiger an deren Stelle tretender Surrogate) entgegensteht.
Im übrigen war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts aus dem Tenor des angefochtenen Urteils das Wort "gemeinschaftlicher" zu streichen, da Tatmodalitäten, die - wie die mittäterschaftliche Begehung - keinen eigenen Unrechtsgehalt wiedergeben, nicht in den Urteilstenor aufzunehmen sind (BGHSt 27, 287, 289). Von einer weiteren über die bereits im Urteilstenor erfolgte Kennzeichnung der eingezogenen Waffe konnte hingegen abgesehen werden.
Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.