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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2006
Aktenzeichen: 2 StR 216/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 302 Abs. 2
StPO § 345 Abs. 1
StPO § 345 Abs. 2
StPO § 346 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 216/06

vom 7. Juli 2006

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2006 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Trier vom 6. April 2006 wird verworfen.

Gründe:

Der Beschuldigte ist durch Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Januar 2006 zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte rechtzeitig am selben Tage Revision eingelegt. Das Urteil wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 21. Februar 2006 zugestellt. Durch Beschluss vom 6. April 2006 hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Verteidiger des Beschuldigten noch dieser selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die Revision begründet haben. Gegen diesen Beschluss, der dem Verteidiger des Beschuldigten am 11. April 2006 zugestellt worden ist, hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 12. April 2006 - eingegangen bei dem Gericht am 13. April 2006 - "Revision" eingelegt.

Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

"Das Rechtsmittel, das als fristgerechter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (§ 300 StPO), ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

a) Da die Revision einerseits mangels ausdrücklicher Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO durch das Schreiben des Verteidigers vom 10. Februar 2006 (Bl. 141 d.A.) nicht etwa bereits wirksam zurückgenommen wurde, andererseits die Schreiben des Beschuldigten vom 9. Februar 2006 (Bl. 140 f. d.A.) und 23. Februar 2006 (Bl. 167 ff. d.A.) nicht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form entsprachen, hat das Landgericht nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

b) Das Schreiben des Beschuldigten vom 12. April 2006, der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (Bl. 119 d.A.) über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden ist, könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil - unbeschadet der Frage, ob der Beschuldigte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war - jedenfalls die Begründung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO)."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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